Ergänzungspflegschaften
Was ist ein Ergänzungspfleger?
Ein Ergänzungspfleger wird immer dann bestellt, wenn der gesetzliche Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Vertretungsausschlüsse sieht das Gesetz vor, wenn ein möglicher Interessenkonflikt zwischen gesetzlichem Vertreter und dem Kind/Mündel gegeben ist (z. B. § 1629 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1824 BGB). Dies kann z. B. eine Grundstücksübertragung auf minderjährige Kinder von den Eltern oder Großeltern sein oder aber eine Gesellschaftsgründung, z. B. die Gründung einer Familiengesellschaft mit der Beteiligung von minderjährigen Kindern. Der Ergänzungspfleger muss dann prüfen, ob das zu schließende Rechtsgeschäft im Interesse des Kindes/Mündels ist.
An vielen solcher Verfahren war ich bereits als Ergänzungspfleger beteiligt und verfüge daher über eine entsprechende Erfahrung in diesem Bereich.