Nachlassverwaltung

Was ist der Unterschied zwischen einer Nachlasspflegschaft und einer Nachlassverwaltung

Häufig werde ich als Nachlasspfleger als Nachlassverwalter bezeichnet. Allerdings gibt es gravierende Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Nachlasspflegers und einem Nachlassverwalter. 

Als Nachlasspfleger ist es meine Aufgabe das Vermögen für die unbekannten Erben zu sichern und zu verwalten.

Eine Nachlassverwaltung hingegen ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung von Nachlassgläubigern. 

Als Erben fehlen Ihnen oft Kenntnisse über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses. Von Gesetzes wegen erben Sie nicht nur das Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Es besteht das Risiko, dass Sie einen überschuldeten Nachlass erwerben und den Nachlassgläubigern gegenüber auch mit Ihrem privaten Vermögen haften. 

Durch den Antrag auf Einleitung einer Nachlassverwaltung erreichen Sie eine Vermögenstrennung des Nachlasses von Ihrem eigenen Vermögen. Sie können also durch den Antrag auf Einleitung einer Nachlassverwaltung erreichen, dass Sie nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers haften. Leider wird in der rechtlichen Beratungspraxis häufig zu voreilig bei einer angenommenen Überschuldung - d.h. ohne, dass der Erbe konkrete Kenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses hat - zu einer Erbausschlagung geraten. Wenn die zunächstberufenen Erben ausgeschlagen haben kommt es dannn zur Einleitung einer Nachlasspflegschaft und als Nachlasspfleger stelle ich fest, dass doch erhebliches Nachlassvermögen vorhanden ist (z. B. eine Immobilie ist höherwertig als angenommen, es gibt Restschuld- oder Lebensversicherungen). In vielen Fällen sind die Erben auch einfach mit der  Abwicklung von komplexen Nachlässen überfordert, weil ihnen die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse fehlen. Auch hier ist eine Nachlassverwaltung ratsam. Wenn ein Nachlassverwalter bestellt wird, haben Sie eine fachkundige Person, die den Nachlass für Sie vollständig abwickelt. Wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, erhalten Sie am Ende nur den positiven Nachlass ausgeschüttet. Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, haften Sie trotz der Annahme der Erbschaft nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.

Wenn Sie Alleinerbe sind, sind Sie allein antragsberechtigt. Bei einer Erbengemeinschaft muss der Antrag durch alle Miterben gestellt werden. 

Auch als Nachlassgläubiger können Sie die Nachlassverwaltung beantragen,  wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Interessant ist ein solcher Antrag insbesondere für Vermächtnisnehmer, die einen Anspruch auf ein Vermächtnis gegen den Erben haben. 

Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft muss allerdings bei der Nachlassverwaltung ein Kostenvorschuss geleistet werden. Wenn Sie jedoch konkrete Kenntnisse haben, dass ausreichendes Kontovermögen vorhanden ist, können Sie verlangen, dass der Kostenvorschuss aus dem Nachlassvermögen beglichen wird. 

Sie haben keine Kenntnisse zur Zusammensetzung des Nachlasses? Sie denken über eine Ausschlagung wegen einer Überschuldung des Nachlasses nach? Ziehen Sie den Antrag auf Einleitung einer Nachlassverwaltung in Betracht. 

Sie haben Fragen zur Nachlassverwaltung? Setzen Sie sich mit mir in Verbindung.