Nachlasspflegschaft

Warum kommt es zur Einrichtung einer Nachlasspflegschaft?

Eine Nachlasspflegschaft wird immer dann eingerichtet, wenn die Erben oder ein Teil der Erben unbekannt sind und für den Nachlass ein besonderes Fürsorgebedürfnis besteht. Ein besonderes Fürsorgebedürfnis besteht  z. B., wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört, der mit dem Tod des Erblassers unverwaltet ist. In Betracht kommt auch eine Nachlasspflegschaft als sogenannte Prozesspflegschaft  auf Antrag eines Nachlassgläubigers, wenn die Erben unbekannt sind und der Gläubiger ein Rechtsschutzinteressse hat. 

Als Antragsteller sollten Sie sich nicht scheuen, einen Antrag auf Einleitung einer Nachlasspflegschaft zu stellen, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung einer Nachlasspflegschaft bestehen. Die Kosten der Nachlasspflegschaft fallen nicht dem Antragsteller zur Last. Es ist auch kein Kostenvorschuss des Antragstellers zu leisten. 

Die Nachlasspflegschaft wird in der Regel auf Antrag eines Beteiligten gegenüber dem Amtsgericht -Nachlassgericht- eingeleitet. Der Nachlasspfleger übernimmt  die Verwaltung des Nachlasses für die unbekannten Erben. Meistens erstreckt sich der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers auch auf die Ermittlung der Erben. 

Falls Sie Rückfragen zum Thema Nachlasspflegschaft haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.