Vermittlung von Erbauseinandersetzungen

Wann ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich?

Eine Erbauseinandersetzung ist immer dann erforderlich, wenn Nachlassvermögen auf eine Mehrheit von Erben übergeht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung mehrere Erben eingesetzt hat oder erst gar keine letztwillige Verfügung errichtet hat. Viele Erblasser nehmen aus Unwissenheit eine Erbeinsetzung auf einzelne Nachlassgegenstände vor, was nach dem deutschen Erbrecht nicht möglich ist. Das Nachlassgericht muss dann durch Auslegung ermitteln, ob der Erblasser die von ihm benannte Person auf eine Erbquote einsetzen oder ihm nur einen einzelnen Nachlassgegenstand vermachen wollte. 

Nach dem deutschen Erbrecht geht der Nachlass im Rahmen der sogenannten Universalsukzession als Ganzes auf den/die Erben über. Keiner der Erben kann einzelne Gegenstände nach seiner Erbquote für sich beanspruchen. Die Erben müssen sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung über die Verteilung (Zuweisung) der einzelnen Gegenstände einigen. Sehr häufig kommt es bei der Einigung über die Zuweisung von Gegenständen zum Streit, insbesondere weil wertbildende Faktoren anders beurteilt werden. Hinzukommt, dass die  Erben sich häufig nicht einmal persönlich kennen. Dann kann es sinnvoll sein, eine unbeteiligte dritte sachkundige Person einzuschalten, die eine Einigung vermittelt. Kommt es erst zum Rechtsstreit über die Erbauseinandersetzung kann dies für alle Beteiligte kostspielig sein und vor allen Dingen in mehrjährigen Prozessen enden. 

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